" Wer zu Hause bleibt, wenn der Kampf beginnt /
Und läßt andere kämpfen für seine Sache /
Der muß sich vorsehen; denn /
Wer den Kampf nicht geteilt hat /
Der wird teilen die Niederlage. /
Nicht einmal den Kampf vermeidet /
Wer den Kampf vermeiden will; denn /
Es wird kämpfen für die Sache des Feinds /
Wer für seine eigene Sache nicht gekämpft hat."

"Man muß so radikal sein wie die Wirklichkeit."
Bertolt Brecht




Mittwoch, 27. Juni 2012

Das Kölner „Beschneidungs-Urteil“

Sonnenaufgang Justizzentrum Köln / Foto: Landgericht Köln (Uwe Herzog)
 
Quelle: KÖLN. (hpd) In einem Urteil hat das Kölner Landgericht entschieden, dass die Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Jungen aus religiösen Gründen eine strafbare Körperverletzung darstellt und hat damit das vorherige Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben. Erste Reaktionen zeigen einen erheblichen religiösen Widerstand.
Das Landgericht Köln urteilte:
„Dieser Eingriff sei insbesondere nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt, weil sie nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Denn im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung überwiege das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit vorliegend die Grundrechte der Eltern. Ihre Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht würden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten seien abzuwarten, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheidet.“ [PM des LG Köln]
Damit verwarf das Landgericht ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Köln, das argumentiert hatte,
„dass der Eingriff aufgrund der wirksamen Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern gerechtfertigt gewesen sei. Die Entscheidung habe sich an dem Wohl des Kindes ausgerichtet, da die Zirkumzision als traditionelle Handlungsweise der Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit diene, womit auch einer Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt werde. Ferner dürfe nicht verkannt werden, dass die Zirkumzision auch im amerikanischen und angelsächsischen Raum aus hygienischen Gründen einen wichtigen Stellenwert einnehme.“
Damit folgte das Landgericht einer Argumentationslinie, die der Strafrechtler Dr. Holm Putzke (mittlerweile Professor für Strafrecht an der Universität Passau) und die beiden Mediziner Prof. Dr. Maximilian Stehr und Prof. Dr. Hans-Georg Dietz 2008 im Deutschen Ärzteblatt dargelegt hatten, und die sich unter Juristen und Medizinern seitdem mehr und mehr durchgesetzt hat. Allen, die sich an der Diskussion anlässlich des Urteils beteiligen, insbesondere aber jenen, die das Urteil kritisieren, ist die Lektüre dieses Artikels – der sich an Nichtjuristen wendet, daher auch für Laien verständlich und im Internet frei zugänglich ist – nahezulegen.
Natürlich wird darin auch auf die Einwände eingegangen, die anlässlich des Urteils jetzt wieder vorgebracht werden.
Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei der Beschneidung tatsächlich um eine körperliche Misshandlung im Sinne des Strafrechts handelt:
„Eine körperliche Misshandlung nach § 223 Absatz 1 StGB liegt vor im Fall einer unangemessenen und üblen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die bei einer Zirkumzision vorzunehmende teilweise oder vollständige Entfernung der Vorhaut stellt einen nicht nur unerheblichen Substanzverlust dar, sie ist mithin eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.“
Damit ist auch der Einwand entkräftet, eine Beschneidung „schade ja niemandem“. Putzke et al. erläutern:
„Der Schaden bei einer Zirkumzision liegt im irreversiblen Verlust von Körpersubstanz. Manche halten den Verlust der Vorhaut allerdings für unbedeutend, weil der Vorhaut keine Funktion zukomme. Eine solche Sicht ist nicht überzeugend, weil es sehr wohl Funktionen gibt, die die Vorhaut erfüllt. Fehlt sie, wird etwa die Eichel nicht mehr feucht gehalten, ist vielmehr ständig einer trockenen äußeren Umgebung ausgesetzt – weswegen die Empfindungsfähigkeit abnimmt.“
Zwar kann jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Beschneidung als Schaden empfindet – anlässlich der Schwere des Eingriffs kann er das aber nicht für andere tun. Juristisch gesehen stellt sich nicht die Frage, ob Beschneidungen Körperverletzung sind – dies ist, wie auch bei anderen medizinischen Eingriffen, unstrittig – vielmehr ist die Frage, ob der Eingriff dennoch berechtigt ist. Bei nicht einwilligungsfähigen Kindern werden als Begründung üblicherweise gesundheitliche Gründe, Tradition und das Elternrecht vorgebracht.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Gründe kommen die Autoren – unter ausdrücklicher Berücksichtigung einer einschlägigen WHO-Studie (die sich auf erwachsene Männer in Afrika bezog) – zu dem Ergebnis:
„Ein derart begründeter Eingriff hat keinerlei signifikante Vorteile, entspricht also auch nicht dem Kindeswohl, weshalb die Personensorgeberechtigten nicht dispositionsbefugt sind, eine Einwilligung also unwirksam ist und nicht rechtfertigend wirkt.
Zur Rechtfertigung der Zirkumzision wird als Vorteil gern die Hygiene genannt. Regelmäßige Körperpflege ist allerdings ein wesentlich milderes Mittel als eine Zirkumzision. Kann ein Eingriff vermieden werden, wenn der mit ihm bezweckte Erfolg auch anderweitig, mit weniger intensiven Maßnahmen erreicht werden kann, dann liegt der intensivere Eingriff nicht im Kindeswohl.“

Hinsichtlich des Traditionsarguments stellen Putzke et al. ausdrücklich fest:
„Die Beschneidung ist als Identifikationsmittel ausgesprochen wichtig. Es ist unbestreitbar, dass der Verzicht auf ein Identifikationsmittel weitreichende Folgen haben kann, es in der Regel sogar stigmatisierend ist, in den die Beschneidung praktizierenden Sozialgemeinschaften nicht beschnitten zu sein.“
Dem halten sie allerdings entgegen:
„Dieser Umstand allein vermag religiöse Beschneidungen indes nicht zu rechtfertigen. Denn eine Rechtsfrage lässt sich nicht lösen, indem man das Problem auf eine rechtsfreie Ebene verschiebt. Genau das würde aber geschehen, ließe man eine Handlung allein deshalb zu, weil sie eine Tradition darstellt. Das Milieu eines Kindes darf erst recht nicht zum alleinigen Maßstab gemacht werden, wenn es um die Abwehr von Gefahren für das Kind geht, denn sonst hinge es von den Einstellungen und Präferenzen der Gemeinschaft ab, ob minderjährigen Mitgliedern Körperschäden zugefügt werden dürfen. Das gilt in noch stärkerem Maß, wenn sich das Milieu bei Beachtung des Verbots automatisch änderte. Denn je mehr Jungen nicht beschnitten werden, umso weniger wird dieser Zustand Anlass für Stigmatisierung sein.“
Bei der Abwägung sei auch die UN-Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen:
„Welches Gewicht der Beschneidung als Identifikationsmittel zukommt, dafür ergeben sich in gesetzessystematischer Hinsicht Anhaltspunkte aus § 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention). Danach haben die Vertragstaaten „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen (zu treffen), um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“. Die religiöse Beschneidung ist ein solcher Brauch.“
Somit ergibt sich für den Begründungsversuch mit dem Elternrecht:
„Es gibt also keine zwingenden Argumente, womit sich eine religiöse Beschneidung Minderjähriger begründen lässt. Bestehen bleiben allein die Nachteile (zu sehen vor allem im irreversiblen Verlust der Vorhaut), weshalb die religiöse Beschneidung nicht im Wohl des Kindes liegt, den Personensorgeberechtigten für die Einwilligung die Dispositionsbefugnis fehlt und damit der operative Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt.“
Natürlich ist es das gute Recht von Muslimen, Juden und Verfechtern einer weitreichenden Religionsfreiheit, das Urteil des Gerichts zu kritisieren. Allerdings sollte man dann nicht einfach nur die oben bereits entkräfteten Einwendungen (Tradition, Gesundheit, Elternrecht, kein „Schaden“) wiederholen, sondern konkret zeigen, wo die obige Argumentation fehlerhaft ist.
Leider ist nicht zu erwarten, dass dies geschieht. So nannte der Zentralrat der Juden in Deutschland das Urteil einen „beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“. Präsident Dr. Dieter Graumann sprach von einem unerhörten und unsensiblen Akt: „Die Beschneidung von neugeborenen Jungen ist fester Bestandteil der jüdischen Religion und wird seit Jahrtausenden weltweit praktiziert. In jedem Land der Welt wird dieses religiöse Recht respektiert.“ [PM des ZdJ].
Der Zentralrat fordert den Deutschen Bundestag auf, Rechtssicherheit zu schaffen – gemeint ist: klarzustellen, dass die Beschneidung aus religiösen Gründen straffrei gestellt wird.
Dazu wäre wohl eine Ausnahmeregelung erforderlich, ähnlich der im Tierschutzgesetz zugunsten des Schächtens ohne Betäubung aus religiösen Gründen. In diesem Falle müsste allerdings eine Ausnahmeregelung für den Straftatbestand der Körperverletzung etabliert werden, zu Lasten von Kindern, die sich nicht wehren können. Und die Bundesregierung müsste sich gegen die UN-Konvention für Kinderrechte (s.o.) stellen.
Umgekehrt dürfte konservativen Muslimen und Juden sehr daran gelegen sein, dass das Kölner Urteil nicht Schule macht. Die jüdische Anti-Defamation League (ADL) aus den USA hat sich Graumanns Forderung bereits angeschlossen. Das Urteil bürde Juden und Muslimen eine unerträgliche Last bei ihrer freien Religionsausübung auf. Dabei wird ADL-Direktor Abraham H. Foxman noch deutlicher als Dr. Graumann: Er spricht im Zusammenhang mit den Forderungen des deutschen Zentralrats nämlich von einem Gesetz, das speziell dazu dienen soll, die Beschneidung als religiöse Praxis zu schützen. Ein Verbot der Beschneidung käme einem vernichtenden Schlag gegen die Zukunft der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland gleich. Obwohl das Urteil anscheinend nicht antisemitisch gemeint sei, sende es effektiv doch das Signal, Juden seien nicht willkommen. [PM der Anti-Defamation League]
In der internationalen Berichterstattung zeigt sich, dass der Umstand, dass es bei dem Urteil um eine muslimische Beschneidung ging, z.T. unterschlagen wird, während Graumann zitiert wird. (Z.B. bei der BBC) Die Agentur AP meldete sogar zunächst:
German court: Circumcision on Jewish boys assault.
BERLIN (AP) — A German court has ruled that circumcising young Jewish boys amounts to bodily harm even if parents consent to the procedure.”
Es ist zwar nicht falsch, dass das Urteil auch jüdische Beschneidungen verbietet. Aber diese Darstellung erweckt den Eindruck, als ginge es speziell um die jüdische Beschneidung, was dem Urteil nicht gerecht wird.
Die AP hat den Text und Schlagzeile mittlerweile dahingehend geändert, dass das Wort „Jewish“ entfernt wurde. (In der URL ist es allerdings immer noch zu sehen.) Dass das Urteil sich auf eine muslimische Beschneidung bezieht, wird allerdings immer noch nicht gesagt.
Man darf also gespannt sein, wie die internationalen Reaktionen ausfallen.
Matthias Krause

Dienstag, 26. Juni 2012

Religiöse Beschneidungen von Jungen verboten

LG Köln fällt wegweisendes Urteil

Religiöse Beschneidungen von Jungen verboten

von Prof. Dr. Holm Putzke
26.06.2012

Noch nie hat ein Gericht sich mit der Frage beschäftigt, ob das deutsche Recht religiös motivierte Beschneidungen an Kindern erlaubt. Das LG Köln hat jetzt rechtskräftig entschieden: Sie sind verboten. Wer sie vornimmt, macht sich strafbar, weder Elternrecht noch Religionsfreiheit rechtfertigen den Eingriff. Ein richtiges und mutiges Urteil, meint Holm Putzke.
Männliche Beschneidungen sind im Islam und Judentum üblich. Diese religiöse Verwurzelung bot bisher einen gewissen Schutz gegenüber Kritikern und ihren Einwänden, so dass das archaische Ritual noch bis vor wenigen Jahren relativ ungestört vollzogen werden konnte. Dabei weisen gerade Ärzte schon lange darauf hin, dass der Eingriff bei Kindern keine medizinischen Vorteile mit sich bringe, er mit anderen Worten medizinisch sinnlos und unnötig sei. Anderes gelte nur, wenn eine Krankheit zu behandeln sei, wie zum Beispiel eine krankhafte Vorhautverengung.
Trotz ethischer Bedenken setzte die juristische Diskussion erst im Jahr 2008 ein und wird seitdem umso intensiver in Aufsätzen, Kommentaren und Lehrbüchern geführt. Inzwischen stuft die Mehrheit der Experten medizinisch nicht notwendige, also auch religiöse Beschneidungen als rechtswidrige Körperverletzungen ein, das heißt als Straftat nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Das Landgericht Köln hat sich dieser Meinung nun angeschlossen (LG Köln, Urt. v. 07.05.2012, Az. 151 Ns 169/11). Auch wenn die Kölner Kammer den angeklagten muslimischen Arzt am Ende wegen eines Verbotsirrtums freisprach, bedeutet ihre Entscheidung eine Zäsur: Zukünftig wird sich kein Mediziner mehr darauf berufen können, er habe geglaubt, Beschneidungen an nicht einwilligungsfähigen Jungen aus religiösen Gründen vornehmen zu dürfen.

Vom Beschneider in die Kindernotaufnahme

Der angeklagte Kölner Arzt, selbst frommer Muslim, hatte an einem vierjährigen Jungen auf Wunsch der islamischen Eltern und fachlich einwandfrei eine Beschneidung vorgenommen. Eine medizinische Indikation lag dabei nicht vor. Zwei Tage später kam es – was nicht ungewöhnlich ist – zu Nachblutungen. Die Mutter brachte den Jungen in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik Köln, wo die Blutungen gestillt werden konnten.
Die Staatsanwaltschaft erhielt Kenntnis von der Sache und erhob Anklage wegen Körperverletzung gegen den Beschneider. Zunächst erfolglos, das Amtsgericht sprach den Arzt frei, weil er wegen der religiösen Motivation der Eltern und deren Einwilligung schon kein Unrecht begangen habe.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin setzt sich die Strafkammer am LG ausführlich und mustergültig mit dem juristischen Diskussionsstand auseinander. Zunächst verneint sie die Sozialadäquanz religiöser Beschneidungen, sagt also, dass der Eingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfülle.
Auch die elterliche Einwilligung rechtfertigt den Eingriff nicht, so die Kölner Richter, weil er dem Kindeswohl widerspreche. Zudem lassen sie das Argument nicht gelten, die Eltern wollten mit der Beschneidung verhindern, dass ihr Kind sozial ausgegrenzt werde. Dieser Aspekt wiege die irreversible Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf.
Den Grundrechten der Eltern auf freie Religionsausübung und ihr Erziehungsrecht stellt das Gericht das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gegenüber. Seine Rechte zögen den elterlichen Befugnissen eine verfassungsimmanente Schranke. Die Beschneidung mit ihren dauerhaften und irreparablen Folgen laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selber über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Auch die Wertung der Vorschrift des § 1631 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Gewalt gegen Kinder verbietet, spreche gegen die Angemessenheit des Eingriffs.

Freispruch trotz Rechtswidrigkeit

Obwohl das LG das Verhalten des Beschneiders klar als rechtswidrig einstufte, sprach es ihn frei. Die Kölner Richter attestierten ihm einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB. Der Arzt sei davon ausgegangen, dass ihm die Beschneidung aus religiösen Gründen gestattet sei, er also rechtmäßig handele. Dieser Irrtum sei unvermeidbar gewesen, da zum Zeitpunkt des Urteils die Rechtslage unklar gewesen sei.
Der Freigesprochene hatte also noch einmal Glück. Zukünftige Angeklagte werden sich nicht mehr auf die Unvermeidbarkeit ihres Irrtums berufen können, wenn sie sich bei einer Beschneidung im Recht glauben. Denn die Rechtslage ist seit dem Urteil des LG klar. Das bedeutet zugleich: Wer zukünftig medizinisch nicht notwendige Beschneidungen an nicht einwilligungsfähigen Jungen durchführt, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden und macht sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafbar!
Im vorliegenden Fall war die Vermeidbarkeit des Irrtums zumindest nicht zweifelsfrei. Darum war der Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo geboten. Auch im Übrigen handelt es sich um ein Urteil, das Beifall verdient. Es wird, nachdem die reflexhafte Empörung abgeklungen ist, hoffentlich eine Diskussion darüber in Gang setzen, wie viel religiös motivierte Gewalt gegen Kinder eine Gesellschaft zu tolerieren bereit ist.
Der Autor Prof. Dr. Holm Putzke LL.M. ist Professor für Strafrecht an der Universität Passau. Mit seinem im Jahr 2008 erschienenen Aufsatz „Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben“ hat er die Diskussion zur Strafbarkeit der medizinisch nicht indizierten Zirkumzision angestoßen und durch weitere Beiträge geprägt.
 
Zitiervorschlag für diesen Artikel:Prof. Dr. Holm Putzke, LG Köln fällt wegweisendes Urteil: Religiöse Beschneidungen von Jungen verboten. In: Legal Tribune ONLINE, 26.06.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/6472/ (abgerufen am 26.06.2012)

Hintergrundinterview:
http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2012/06/455709/nach-urteil-%E2%80%9Eaerzte-sollten-religioese-beschneidung-ablehnen%E2%80%9C/

Mehr Juristisches:
http://www.holmputzke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=23&Itemid=29

Samstag, 23. Juni 2012

"Ziviler Widerstand" auf arabisch

Die Flagge auf der Sturmmaske: Auf seinem Gesichtsschutz trägt dieser Mann die palästinensische Flagge sowie einen arabischen Schriftzug, der sich etwa mit "Ziviler Widerstand" übersetzen lässt. In den Händen hält er schwere Steine, potentielle Wurfgeschosse. Quelle


Montag, 18. Juni 2012

Saeed Fashafshe ist tot

Saeed Fashafshe ist tot. Er war Bauarbeiter, Vater von vier Kindern und israelischer Araber. Er starb, als drei arabische Terroristen die israelische Grenze mit einer Bombe angriffen.



The Defense Ministry contractor killed in a terrorist attack along Israel's southern border early Monday has been identified as Saeed Fashafshe, a 35-year-old Israeli Arab resident of Haifa.
Fashafshe, who was married and a father of four, worked  for a company owned by his brother which was contracted by Defense Ministry for jobs along the Egyptian border.
An initial investigation revealed that three terrorists penetrated the fence along the border between the Gaza Strip and the Sinai Peninsula, placed an explosive device on Philadelphi Strip near Be'er Milka, and waited for Israeli vehicles to pass by.
Several minutes later, the device exploded onto one of the vehicles, and the gunmen opened fire. They also fired an RPG rocket, which missed its target.
As a result of the shooting, one of vehicles rolled down a hill, wounding Pasafshe. He died of his wounds shortly afterward.
Pashafshe's cousin, Amar, said that Fashafshe spoke to his brother, Maher, at about 6 A.M., and told him they were being shot at, when the phone call disconnected.
Amar, who also works for the company, described Fashafshe as "a great guy and father of four small children," adding that "he has already worked for the company for seven years. He lives in a kibbutz in the south and comes home to Haifa on the weekends."
Amar also said that, while the two were always aware of the dangers involved with their work, "we never talked about it." Quelle: http://www.haaretz.com/news/diplomacy-defense/haifa-man-named-as-victim-of-terrorist-attack-on-egypt-border-1.437130

Sonntag, 10. Juni 2012

Samstag, 9. Juni 2012

Capture the flag!


Mittwoch, 6. Juni 2012

Sechstagekrieg

Der Sechstagekrieg (arabisch ‏حرب الأيام الستة‎ ḥarb al-ayyām as-sitta, hebräisch מלחמת ששת הימים, milchémet schéschet haJamim) zwischen Israel und den arabischen Staaten Ägypten, Jordanien und Syrien dauerte vom 5. Juni bis zum 10. Juni 1967. 250.000 israelische Soldaten siegten gegen 500.000 arabische Soldaten.



Eine großen Anteil am Sieg hatten die nichtjüdischen israelischen Soldaten. "Israelkritiker" wissen oft nicht, dass viele Drusen, Tscherkessen, christliche und moslemische Araber freiwillig Dienst in der IDF tun. Zumeist sogar in Spezial.- und Eliteeinheiten. Hier ist ein Bericht dazu: Minorities in the IDF

und hier ein kleiner Film über ein drusisches Elitebattaillon: 



Immer mehr jugendliche und junge arabische Israelis wollen freiwillig bei der Israelischen Verteidigungsarmee (IDF / ZaHal) bzw. beim israelischen Geheimdienst Mossad dienen - und so einen aktiven Beitrag zur Verteidigung des demokratischen und jüdischen Staates Israel leisten.
Neu an dieser Entwicklung ist, das zwischenzeitlich Tausende von Arabern in den arabischen Staaten des Nahen Osten ebenfalls Israel unterstützen wollen. "Israel heute" berichtet:
Trotz des weitverbreiteten Hasses gegen Israel erzeugten die Volksaufstände in der arabisch-moslemischen Welt ein neues Phänomen: Hunderte Araber wollen dem Judenstaat helfen und kundtun, dass sie sich zu Israel hingezogen fühlen. Dank des „Arabischen Frühlings“ erkennen immer mehr Ägypter, Syrier, Jordanier und Irakis, wie gut und gerecht Israel ist. Zu dieser Einschätzung gelangten sie angesichts der totalitären Gesellschaften, in denen sie aufgewachsen sind. Den meisten wurde seit Kindertagen eingeimpft, Israel sei ein blutdürstiges Monster. So gibt es also ein neues Kuriosum im Nahen Osten. Tausende Araber reichen bei israelischen Behörden Anträge auf Immigration ein. Meist begehren sie lediglich Asyl, aber manche bekunden ihren Willen, in der israelischen Armee oder im Mossad zu dienen. Einige von ihnen geben sogar an, jüdische Wurzeln zu haben. 
Bereits vor einiger Zeit war ein hochrangiger Offizier der radikal-islamistischen Terrororganisation Hizbullah aus dem Libanon nach Israel geflohen, wo er mit seinem Insiderwissen kostbare Informationen an die Sicherheitskräfte weitergeben konnte. Zwischenzeitlich ist er Jude geworden und arbeitet und lebt als Staatsbürger in Israel. Großes Aufsehen erregte auch der "Sohn der Hamas", der als Sohn eines Mitbegründers der im Gaza-Streifen herrschenden Terrorganisation Hamas nicht nur selber ein scheinbar "aktiver" Funktionär der Hamas war, sondern über Jahre hinweg für den israelischen Inlands-Geheimdienst Shabak arbeitete und durch seine Mitarbeit Terroranschläge vereitelte und so Menschenleben rettete. Heute lebt der zum Christentum übergetretene "Sohn der Hamas" in den USA.
Viele arabische Israelis unterstützen Armee und Geheimdienste, auch weil sie die Pläne der korrupten Abbas-Clique ablehnen, aus dem Selbstbedienungsladen "PA" einen Kunststaat "Palästina" in den israelischen Provinzen Judäa und Samaria ("West Banks") zu kreiieren, der nur als Terrorherd, antidemokratische Unterdrückungsstaat und Selbstbedienungseinrichtung für die Funktionäre angesehen wird.