Das Recht des Kindes
Juli 28, 2012 von Felix Riedel
Die Verwirrung der Kleinbürger über das spätestens seit Rousseau gar nicht mehr so neue Rechtsubjekt “Kind” ist offenbar. Kinder waren einst das Eigentum der Eltern und wurden wahlweise als Produktionsmittel oder Konsumptionsware verwendet, verheiratet und zur Mehrung ihres Wertes verprügelt. Ein Zweig der Beschneidungsbefürworter vertritt nun die Meinung, das Kind sei im Besitz der Eltern und damit gelte das Eigentumsrecht, mit ihm gewissermaßen zu verfahren, wie es beliebt. Ein gesellschaftlicher Eingriff in dieses Private kündige den Faschismus an, die Abschaffung jedes Privaten.
In der Beschneidungsdebatte krankt dieses Argument stets an der Voraussetzung, dass es sich bei der Beschneidung um ein harmloses, irgendwie akzeptables Ritual handle und daher der gesellschaftliche Eingriff maßlos ist. Im Kern handelt es sich also wieder um kein rechtliches Argument, sondern um eine medizinische Fehlinformation. Der Eingriff des Gesellschaftlichen wird gar nicht per se als Skandal betrachtet, sondern die vermeintliche Maßlosigkeit. Nehmen wir einmal an, es handele sich um Maßlosigkeit, so wäre selbst diese innerhalb einer gewissen Varianz zu situieren.
Das Rechtssubjekt Kind steht in einer Reihe von Rechtssubjekten, die ihr Recht nicht selbst wahrnehmen oder einklagen können und bei denen zwangsläufig eine gesellschaftliche Instanz entstehen muss, die das Recht einklagt. Da wären etwa jene Menschen mit Behinderungen, deren intellektuelles oder körperliches Vermögen keine eigenständige Formulierung von Rechtsansprüchen gestattet. Für sie gibt es Kontrollinstanzen, die sicherstellen sollen, dass sie nicht in Sklaverei oder Misshandlung leben müssen. Es gibt rechtliche Vorschriften für behindertengerechtes Bauen und für die Standardpflege.
Dann wären da die Tiere. Das Tier ist zwar Privateigentum einer Person, dennoch wird bei Verdacht der Tierquälerei ermittelt. Jemand, der seinen Hund auf dem Hof verprügelt, könnte ihn bald polizeilich entwendet bekommen. Ein Zoo oder Bauernhof, der tierrechtliche Mindesstandards nicht erfüllt, wird geschlossen ohne dass das Tier je ein Wort vor Gericht aussagen muss.
Und zuletzt die Toten. Bei den Yanomamö werden Verstorbene verbrannt und die Asche mit Bananenbrei gemischt gemeinsam getrunken. Von anderen Gesellschaften kennen wir zumindest überlieferte Rituale, nach denen der Kopf des Toten abgetrennt, separat bestattet oder eventuell als Schädel verziert und aufgebahrt wird. In Ghana gibt es im Norden den Brauch, Tote in der eigenen Schlafhütte zu bestatten, den Lehmboden zu erneuern und dann stets 10 Zentimeter über der Leiche der Mutter zu schlafen. Alle diese Rituale gälten in Deutschland als Störung der Totenruhe oder Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und wären trotz allgemeiner Harmlosigkeit verboten.
Wie auch immer man die einzelnen rechtlichen Verregelungen bewertet: Tote, Tiere und Menschen mit Behinderungen sind Rechtssubbjekte, die gesellschaftlichen Normierungen unterliegen und die gesellschaftliche Instanzen seit Jahrzehnten sowohl kontrollieren als auch einklagen, ohne dass eine Korrelation zu florierendem Antisemitismus, Faschismus oder Antiziganismus hergestellt werden könnte. Wenn nun aber das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit gegen seine religiösen Eltern in der Beschneidung plötzlich öffentlich verhandelt wird, sehen vermeintliche Liberale hier den Faschismus heraufziehen.
Die Entwicklung der Kinderrechte ist dem Erfolg der einst als “jüdische Unart” verschrieenen Traumatheorien zu verdanken. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges entstand eine Debatte, ob Misshandlung und körperliche Züchtigung aus Kindern jene Sadisten oder pathischen, zur Solidarität unfähigen Individuen schuf, die im zweiten Weltkrieg dann, wenn nicht selbst Massaker begingen so doch widerstandslos diese bezeugten. Die Entwicklung von Kinderrechten in Deutschland erfolgte mit einer antifaschistischen Argumentation: Das Ideal des gesunden Kindes war zu Mitleid, Individualität, Freude und Solidarität fähig. Im Zuge dieser Argumentation wurde zunächst die infame körperliche Züchtigung an Schulen ausgerottet. Das Züchtigungsrecht der Eltern fiel in anderen Staaten früher, in Deutschland erst 2000, Großbritannien folgte 2004.
FGM, die Verstümmelung der weiblichen Genitalien, ist in Deutschland nicht explizit verboten, sie fällt allerdings nach allgemeiner Auffassung unter den Strafbestand der gefährlichen oder schweren Körperverletzung. Eltern, die ihr Kind im Ausland verstümmeln lassen, machen sich der Mittäterschaft schuldig und können belangt werden.
Dass nun, nur 12 Jahre nach dem Verbot der Ohrfeige und noch mitten in der rechtlichen Diskussion um FGM auch die Beschneidung diskutiert wird, ist überhaupt nicht “überraschend” oder unzeitgemäß, sondern stellt sich als logische Folge der vorgehenden Diskurse dar. Die Integrität des Kindes wurde schrittweise heraufgestuft, jeweils für normal und kultürlich gehaltene Praktiken hinterfragt. Die altbekannten Reaktionsmuster finden sich nun in der Beschneidungsdebatte: Es sei normal, Kultur, Religion, schon immer so gewesen, harmlos, und: Recht der Eltern auf das Kind. Die Erfahrung mit den bisherigen Diskursen kann zu einem skeptischen Optimismus der Vernunft führen: Im Endeffekt wurde, teilweise nach jahrzehntelangen Kämpfen, das Recht des Kindes erweitert und religiöse Instanzen sowie rachsüchtige Eltern und Lehrer in Schranken verwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass sich das im Falle der Beschneidung rascher und zumindest ähnlich effektiv ereignet.




